Hallo,
in einem anderen Forum habe ich folgenden Beitrag gefunden:
nach dem Beschluss des BSG (Urteil: B 3 KR 14/97R, Volltextversion kann im Internet eingesehen werden), sind technische Hilfen, die fest mit einem Gebäude verbunden sind oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienen, keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher fällt der Einbau eines Treppenlifts nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
(Zitat aus dem o.g. Urteil: Anders als eine Treppenraupe ermöglicht ein Treppenlift einem Behinderten nur die Überwindung einer bestimmten Treppe. Durch den Einbau des Treppenlifts wird nur ein der Mobilität des Gehbehinderten entgegenstehendes lokales Hindernis überwunden, nicht aber das Treppensteigen ermöglicht. Dementsprechend ist auch schon von der zu § 182b RVO ergangenen Rechtsprechung eine Treppenraupe als Hilfsmittel eingestuft worden (BSG SozR 2200 § 182b Nr 29), während sie dies für einen Treppenlift abgelehnt hat ..., und zwar unabhängig davon, ob der Treppenlift in die Wohnung fest eingebaut worden und damit zivilrechtlich zum Bestandteil des Gebäudes geworden ist oder ob es sich um eine zwar demontierbare und an anderer Stelle wiederverwendbare, aber nicht seiner Funktion nach transportable Einrichtung handelt).
In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen u.a. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Die Kosten einer Maßnahme zur Wohnungsanpassung können nach §40 Abs. 4 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) bis zur Höhe von 2.557 EUR bezuschusst werden. Bei der Bemessung des Zuschusses sind als Kosten der Maßnahme die Aufwendungen für die Vorbereitung, Materialkosten, der Arbeitslohn und ggf. Gebühren (Bauanträge, Genehmigungen) zu berücksichtigen. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil10 % der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 % seiner monatlichen Brutto-Einnahmen (Rente, Verdienst, Leistungen vom Arbeitsamt etc.).
Im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe für Behinderte wird nach § 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht, gewährt. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) werden auch zur Verbesserung der Wohnsituation behinderter Menschen gewährt. Bei Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz wird jedoch zunächst geprüft, ob Hilfsbedürftige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selber zu helfen. Geprüft wird auch, ob die Hilfen nicht von nahestehenden Angehörigen oder anderen Kostenträgern erbracht werden können. Ist dies nicht der Fall, gibt es Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Damit können Hilfsmittel gewährt und Umbaumaßnahmen unterstützt werden. Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Das Sozialamt prüft die Anspruchsvoraussetzungen, wie die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit, und entscheidet über die Bewilligung.
Für die Anpassung von Wohnungen kommen in Frage:
- Eingliederungshilfe (§§39,49 BSHG), um eine Behinderung oder ihre Folgen zu beseitigen und die betroffene Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen;
- Hilfe zur Pflege (§§68,69 BSHG) für Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind und denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen;
Im Rahmen der Wohnungsbauförderung für Schwerbehinderte gibt es ein sog. leistungsfreies Baudarlehen. Auch für den behindertengerechten Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen werden vom Staat Gelder zur Verfügung gestellt, mit denen nachträglich zusätzliche Maßnahmen bei vorhandenem Wohnraum gefördert werden, wenn der Bewohner oder die Bewohnerin schwerbehindert ist (Grad der Behinderung von wenigstens 80%) und das Haushaltseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Gefördert werden beispielsweise der Einbau von behindertengerechten Küchen, Bädern und WCs, von Rampen und Treppenliftanlagen. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Der Umbau einer Mietwohnung mit baulichen Mängeln, die nicht mehr heutigen Wohnstandards entspricht, kann unter Umständen auch mit Modernisierungsförderungsmitteln des jeweiligen Bundeslandes unterstützt werden. Voraussetzung für die Förderung ist allerdings, dass das Einkommen der BewohnerInnen die für den Wohnberechtigungsschein maßgeblichen Grenzen nicht überschreitet. Einzelne Fördermittel können nur von EigentümerInnen beantragt werden.
Nehmen Sie möglichst früh den Kontakt mit den zuständigen Wohnungs- oder Bauverwaltungsämtern in der Stadt oder beim Kreis auf, denn die Mittel werden nach unterschiedlichen Prioritäten vergeben, und es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Eine weitere Möglichkeit wäre, bei Stiftungen nach einer Finanzierung nachzufragen
Eine recht einfache Möglichkeit nach Stiftungen in Ihrer Nähe zu suchen, sind das Internet (
www.stiftungsrecherche.de) und das örtliche Telefonverzeichnis.
Auf den Internetseiten
www.nullbarriere.de ,
www.barrierefreileben.de oder
www.barrierefrei-bauen.de und
www.baufoerderer.de finden Sie hilfreiche Tipps und Hinweise zur Wohnungsanpassung. Hier können Sie u.a. Ihre individuelle Fördermöglichkeiten ermitteln lassen.
Preislich gibt es bei den Treppenliftern teilweise enorme Unterschiede. Das schwankt dann zwischen 7000 und 20000 Euro, je nach "Schwierigkeitsgrad" und den Besonderheiten des Einzelfalls. Bei solchen Summen lohnt es sich deshalb, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Es wäre sicherlich auch sinnvoll sich nach gebrauchte Treppenlifte umzusehen. Die Firma „Der Treppenlift“ z.B. bietet gebrauchte Lifte an. Eventuell könnten Sie über diese Firma einen preisgünstiges Gerät erwerben.
Mit freundlichen Grüßen,
Janine Šušak
Hilfsmittelberatungszentrum DGM
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Viele Grüße!
Ilona