Grüße Euch,
anlässlich unserer Auseinandersetzung mit dem Thema Wahlrecht habe ich am 19. August an die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen geschrieben und nachgefragt - und bereits heute eine umfassende Antwort bekommen durch einen ihrer Mitarbeiter. Ich bin beeindruckt - vom Schreiben ansich, der Informationsfülle und vor allem davon, wie schnell das ging. Ein herzliches Dankeschön dafür von mir an dieser Stelle.
Insgesamt waren wir auf dem richtigen gedanklichen Weg:
Wenn unsere Töchter volljährig sind und einen Betreuer vom Gericht bestellt bekommen haben, schaut das so aus (ich zitiere):
Grundsätzlich sind auch behinderte Menschen wahlberechtigt.
Die Frage, die sich bei behinderten Menschen, für die gerichtlich ein Betreuer bestellt worden ist, stellt, ist, ob sie das Wahlrecht besitzen. Nach §13 Nummer 2 Bundewahlgesetz (BWahlG) ist derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Ist also ein Betreuer für alle Angelegenheiten - dies muss wörtlich so im Beschluss des Gerichtes zur Betreuerbestellung bzw. auf dem Betreuerausweis vermerkt sein - bestellt, ist der behinderte Mensch von der Wahl ausgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, sich in dieser Frage an das zuständige Gericht zu wenden und um Überprüfung der Aufgabenkreise zu bitten bzw. zu beantragen der/dem Betroffenen das Wahlrecht einzuräumen.
Die andere Frage ist, wie die Stimmabgabe zu vollziehen ist, wenn der wahlberechtigte behinderte Mensch zur Stimmabgabe nicht in der Lage ist.
Ein behinderter Mensch darf sich beim Ausfüllen des Wahlscheins helfen lassen. Das sieht § 57 Bundeswahlordnung (BWO) ausdrücklich vor. Danach bestimmt ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Nach Abs. 2 Satz 2 der Regelung darf die Hilfsperson gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Die Europawahlordnung enthält eine gleichlautende Regelung.
Zitat Ende.
Hinsichtlich der Landtags- und Kommunalwahlen gelten einschlägige Regelungen, die können an den entsprechenden Stellen nachgefragt werden. Für Baden-Württemberg habe ich die Adresse, diese kann bei mir angefragt werden.
§ 57 (Stimmabgabe behinderter Wähler) sagt u.A. auch aus:
Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.