16jährige Rettdame wird zur Wahl gerufen

xxxxxxxxx schrieb:
Zudem ist mein Leitspruch: wenn Du Deine Stimme abgegeben hast, hast Du vier Jahre den Mund zu halten (oder auch nicht ..:happy09: )

:Kratzkopf ...1x JA sagen und dann nix mehr? Lass das bloß Deinen GG nicht lesen :annienein
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo miteinander,

wie gesagt, meiner Christina ist das wurscht, was in der Politik läuft.
Merkt man schon daran, dass sie bei den Nachrichten und politischen Sendungen das Weite sucht.
Aber man kann das eben nicht von allen unseren Mädchen sagen.Und es gibt auch Retties, die sich ein gutes Stück klarer äußern können als beispielsweise Christina. Den jungen Frauen dann grundsätzlich diese Fähigkeit abzusprechen, ist auch nicht richtig.

Liebe Grüsse
Rosmarie :blume76:
 
Danke für die Anregungen

Hallo Ihr Lieben,

Dank für Eure Gedanken... Es gibt viel Für und Wider. Die Wahlunterlagen habe ich erst einmal geholt und natürlich gab es im Briefwahllokal Irritationen. Z.B. wurde ich gefragt, ob ich einen Betreuer-Ausweis habe. - Ne bin nur die Mutter, schließlich ist Lindi noch nicht volljährig :z01:...

Rosa und Linda können die BVV (Bezirksverordnetenversammlung des Stadtbezirkes) wählen, jedoch nicht auf Landesebene. Ich werde mich noch ein wenig umhören (die Volkshochschule, in der ich arbeite, gehört zum Bezirksamt), wer da immer die Mittel z.B. für die Jugendförderung kürzen will. Am Freitag habe ich in meiner Dienstberatung erfahren, wieviel Euro nächstes Jahr wieder eingespart werden müssen... Ich würde Lindi schon sehr gern raten, ihre Stimme der Partei zu geben, die bereit ist, am meisten für sie zu tun.

Trotz allem bin ich immer noch etwas unsicher... mal sehen.

liebe Grüße an Alle
 
Grüße Euch,

anlässlich unserer Auseinandersetzung mit dem Thema Wahlrecht habe ich am 19. August an die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen geschrieben und nachgefragt - und bereits heute eine umfassende Antwort bekommen durch einen ihrer Mitarbeiter. Ich bin beeindruckt - vom Schreiben ansich, der Informationsfülle und vor allem davon, wie schnell das ging. Ein herzliches Dankeschön dafür von mir an dieser Stelle.

Insgesamt waren wir auf dem richtigen gedanklichen Weg:

Wenn unsere Töchter volljährig sind und einen Betreuer vom Gericht bestellt bekommen haben, schaut das so aus (ich zitiere):

Grundsätzlich sind auch behinderte Menschen wahlberechtigt.

Die Frage, die sich bei behinderten Menschen, für die gerichtlich ein Betreuer bestellt worden ist, stellt, ist, ob sie das Wahlrecht besitzen. Nach §13 Nummer 2 Bundewahlgesetz (BWahlG) ist derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Ist also ein Betreuer für alle Angelegenheiten - dies muss wörtlich so im Beschluss des Gerichtes zur Betreuerbestellung bzw. auf dem Betreuerausweis vermerkt sein - bestellt, ist der behinderte Mensch von der Wahl ausgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, sich in dieser Frage an das zuständige Gericht zu wenden und um Überprüfung der Aufgabenkreise zu bitten bzw. zu beantragen der/dem Betroffenen das Wahlrecht einzuräumen.

Die andere Frage ist, wie die Stimmabgabe zu vollziehen ist, wenn der wahlberechtigte behinderte Mensch zur Stimmabgabe nicht in der Lage ist.
Ein behinderter Mensch darf sich beim Ausfüllen des Wahlscheins helfen lassen. Das sieht § 57 Bundeswahlordnung (BWO) ausdrücklich vor. Danach bestimmt ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Nach Abs. 2 Satz 2 der Regelung darf die Hilfsperson gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Die Europawahlordnung enthält eine gleichlautende Regelung.


Zitat Ende.

Hinsichtlich der Landtags- und Kommunalwahlen gelten einschlägige Regelungen, die können an den entsprechenden Stellen nachgefragt werden. Für Baden-Württemberg habe ich die Adresse, diese kann bei mir angefragt werden.

§ 57 (Stimmabgabe behinderter Wähler) sagt u.A. auch aus:
Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
 
Gisela L. schrieb:
Ich würde Lindi schon sehr gern raten, ihre Stimme der Partei zu geben, die bereit ist, am meisten für sie zu tun.

Trotz allem bin ich immer noch etwas unsicher... mal sehen.

liebe Grüße an Alle

Hallo Gisela,

so sehe ich das auch. Auch wenn Du Lindi beeinflußt, geschieht das zu ihren Gunsten. Kann ja nicht sein, dass wir als Eltern uns verkopfen sollen, ob das nun die alleinige Entscheidung unseres Kindes ist, während der Großteil der nicht behinderten Wähler ganz massiv von den Medien beeinflußt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich viele Bundesbürger ausführlich mit den Wahlprogrammen der Parteien auseinandersetzen :rolleyes: . Und dann vielleicht auch noch überprüfen, ob die Wahlversprechungen überhaupt so umgesetzt werden können, Kratzkopf

Liebe Grüsse
Rosmarie :blume76:
 
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