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Bei uns in Niedersachsen gab es vor einigen Jahren mal den Gesetztesentwurf vom Sozialministerium Meschen mit Pflegestufe 3 in Pflegeheimen unter zu bringen! Die Lebenshilfe hat dagegen nicht gerade vehement protestiert. Der Entwurf wurden dann zwar (aus welchen Gründen auch immer) zurück gezogen. Ich bin mir aber sicher, dass der jederzeit wieder aus der Schublade gezogen werden kann. Was das heißt, kann sich wohl jeder von euch vorstellen.
Ich wundere mich auch warum die Organisationen da nicht mehr Engagement reinbringen. Und ebenso die Gewerkschaften der ArbeitnehmerInnen. Es kann doch nicht erfüllend sein sich in seiner Arbeit so sehr einschränken zu lassen, wie es durch die reine Pflege stattfinden würde.Die Lebenshilfe hat dagegen nicht gerade vehement protestiert.
Deshalb nochmal großen Dank für die Petition, Inge!! Denn sie bringt genau das auf den Punkt.Der Hintergrund für diesen Vorstoß ist sicher, dass in den Einrichtungen seit jeher der Streit mit den Kostenträgern lodert. Tätigkeiten für die Pflege soll gefälligst die Pflegeversicherung zahlen. Kosten für Tagesgestaltung (z.B. Ausflüge etc.) sollen über die Eingliederungshilfe (Sozialamt) abgerechnet werden. Ab da wird es für die Einrichtungen schwierig, denn wer hat denn schon mehrer Kostenträger. Solange das nicht geregelt ist, schwehlt der Konflikt und unsere Mäuse und die anderen betroffenen Menschen müssen drunter leiden.
Genau!!!!Es müssen Konzepte für Wohnformen und deren Trägerschaft her, in denen Menschen wie unsere Mädels menschenwürdig leben können.
Unsere Gesellschaft ist verdammt noch mal reich genug, dass wir uns das leisten können!
Mich kotzt es an, dass im Gesundheitsbereich immer mehr (ausschließlich?) nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit gearbeitet wird. Demnächst wird noch versucht Gewinne im Gesundheitsbereich zu erzielen. Gesundheit und Würde sind doch keine Ware!
Tätigkeiten für die Pflege soll gefälligst die Pflegeversicherung zahlen. Kosten für Tagesgestaltung (z.B. Ausflüge etc.) sollen über die Eingliederungshilfe (Sozialamt) abgerechnet werden.
Für Empörung sorgt bei Würzburgs Behindertenverbänden, dass der Bezirk Unterfranken Menschen mit geistiger Behinderung deutlich schlechter behandele als dies in anderen Regionen Bayerns der Fall ist. Schwerstbehinderte Heimbewohner, die keine Werkstätte besuchen können, dürfen aus Kostengründen nicht in eine Tagesförderstätte gehen, erfuhr Evers-Meier. Der Bezirk finanziert seit 2000 entweder einen Heimplatz oder die Tagesförderstätte.
Diese Praxis bezeichnete Evers-Meier als »zutiefst unmenschlich«. Geistig behinderte Menschen hätten ein Recht auf zwei »Lebensmilieus«. In Tagesförderstätten erhielten sie eine Tagesstruktur. Blieben sie rund um die Uhr im Heim, stellten sich schnell »Hospitalisierungsschäden« ein.
Der Leserbrief dazu geht heute noch raus
Der Bezirk Unterfranken gehört seit Jahren zu den restriktivsten Sozialhilfeträgern in Bayern und Deutschland. Das Main-Echo berichtete bereits im Februar 2006, wie Menschen mit schweren Behinderungen nach Auffassung des Bezirks Unterfranken leben sollen: in Pflegeeinrichtungen ohne den Besuch einer externen Förderstätte (Artikel „Teuer: Pädagogik statt Pflege“). Barbara Stamm, Vizepräsidentin des Bayerischen Landtags und Vorsitzende des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern, bezeichnete im Mai 2006 dieses Vorgehen des Bezirks in einem Interview mit dem Main-Echo als „klaren Rechtsverstoß“.
Die Elterninitiative "Teilhabe für Alle" spricht sich seit mehr als 1 ½ Jahren dagegen aus, dass im Raum Aschaffenburg für junge Menschen mit schwerer Behinderung ein Pflegeheim errichtet werden soll und fordert Kleinstwohngruppen mit dem Besuch einer externen Tagesförderstätte.
Als eine der Sprecherinnen habe ich in diesem Zusammenhang eine - für alle pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung bedeutende - Online-Petition an den Deutschen Bundestag zur Änderung des SGB XI gerichtet, damit der finanzielle Anreiz für Sozialhilfeträger verringert wird, Pflegeheime für diesen Personenkreis zu errichten bzw. bestehende Eingliederungshilfeheime in Pflegeheime umzuwandeln. Diese Petition wurde von über 3.000 Menschen durch Mitzeichnung unterstützt.
Auch Anita Knochner, die Behindertenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung und die bayerische Sozialministerin Christa Stewens engagierten sich sehr für dieses Anliegen der Elterninitiative. Dennoch warten die Eltern und Angehörigen der behinderten Menschen in Unterfranken immer noch vergeblich auf das Verstehen und die Einsicht des Bezirks
Für die Bewohner der unterfränkischen Einrichtungen bedeutet das, auf die Dauer von Jahrzehnten jede Minute, jede Stunde und jedes Jahr - für den "Rest" ihres Lebens - rund um die Uhr immer mit den gleichen Menschen in den gleichen Räumen zusammen zu sein. Von Normalität, Integration und Gleichberechtigung kann hier keine Rede sein!
und wenn ich schon mal dabei bin, ein Ausschnitt aus dem § 40a BSHG:
Die angemessenen Wünsche beziehen sich nicht auf die Einrichtungsart, sondern höchstens auf den Ort der Pflegeeinrichtung! Weder der behinderte Mensch noch die Angehörigen haben bei einer "Verlegung" von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeeinrichtung ein Mitspracherecht.
Das wäre wohl der Punkt, wo ich vor Gericht gehen würde, Verbündete suchen und gemeinsam vors Bundesverfassungsgericht - habs sonst nicht so mit Anwälten etc., aber irgendwo ist mal Schluß.es wird dann so sein, dass man die Unterbringung im Pflegeheim anbietet und alles andere nicht mehr bezahlt wird. Oder der/die Pflegedürftige muß zu Hause betreut werden.
und wenn ich schon mal dabei bin, ein Ausschnitt aus dem § 40a BSHG:
Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht, umfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen. (Zusatz von mir: das soll dann für den "Abgeltungsbetrag" von 256 Euro geschehen)
Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
Die angemessenen Wünsche beziehen sich nicht auf die Einrichtungsart, sondern höchstens auf den Ort der Pflegeeinrichtung! Weder der behinderte Mensch noch die Angehörigen haben bei einer "Verlegung" von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeeinrichtung ein Mitspracherecht.
Nach wie vor ist es gerechtfertigt, dass sich die Pflegeversicherung bei Aufenthalten in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nur mit einem begrenzten finanziellen Zuschuss in Ansehung der dort erbrachten Pflegeleistungen beteiligt, daher soll sie nicht verändert werden:
• Die Regelung des § 43a trägt den Besonderheiten der Eingliederungshilfe im Interesse der behinderten Menschen Rechnung, um die bewährten Strukturen der vollstationären Eingliederungshilfe, in deren Rahmen auch Pflegeleistungen zu erbringen sind, möglichst fortbestehen zu lassen.
• Bereits heute können Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (zum Beispiel bei Internatsunterbringung) Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 ff. beanspruchen, und zwar für die Zeit der Pflege im häuslichen familiären Bereich (zum Beispiel an Wochenenden oder in den Ferienzeiten). Diese Leistungsansprüche wären gefährdet. Insbesondere würde die Möglichkeit entfallen, Pflegegeld für die Tage zu Hause zu erhalten, wenn der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung durch die Gewährung von Leistungen in Einrichtungen für behinderte Menschen bereits voll ausgeschöpft wäre.
• Die aktuelle Regelung des § 43a darf zudem nicht losgelöst von ihrer Entstehung betrachtet werden. Sie ist auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses im Rahmen des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 in das Recht der Pflegeversicherung aufgenommen worden (BGBl. I S. 830, vergleiche BT-Drs. 13/6488, S. 4). Damit wurde im Wege des Kompromisses eine der wichtigsten Streitfragen gelöst, die das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der 2. Stufe der Pflegeversicherung von Anfang an belastet hatte. Diese Kompromisslinie wurde auch in einer Entschließung des Deutschen Bundestages vom 2. April 1998 (BT-Drs. 13/10312) bestätigt.
• Der überwiegende Teil der pflegebedürftigen Menschen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen würde von einer Aufstockung des Leistungsbetrages nicht profitieren, vielmehr würden die Sozialhilfeträger in finanzieller Hinsicht entlastet.
.Der überwiegende Teil der pflegebedürftigen Menschen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen würde von einer Aufstockung des Leistungsbetrages nicht profitieren, vielmehr würden die Sozialhilfeträger in finanzieller Hinsicht entlastet
Sehr geehrte Frau Rosenberger,
nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme der Fachausschüsse einzuholen, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.
Dementsprechend wurde der Ausschuss für Gesundheit um Stellungnahme gebeten.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass sich die Behandlung Ihrer Eingabe infolge dieses zwingend vorgeschriebenen Verfahrens verzögert. Es liegt aber letztlich im Interesse des Petenten, wenn der Petitionsausschuss sich bei seinen Entscheidungen die Erfahrungen und Erkenntnisse der Fachausschüsse zunutze machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pflege behinderter Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI)
Behinderte Menschen mit hohem Pflegebedarf werden immer häufiger von Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschnitten!